Satzung des Stadtjugendring Osnabrück e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Stadtjugendring Osnabrück e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Osnabrück und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Stadtjugendring Osnabrück ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft von im Stadtgebiet in der Jugendarbeit tätigen Jugendverbänden. Er richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterbildung der Jugendarbeit im Stadtgebiet. Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitgliedsverbände die Interessen der gesamten Jugend gegenüber der Öffentlichkeit, den Vertretungskörperschaften und Behörden. Darüber hinaus erkundet er die Interessen der Jugend und nimmt Stellung dazu.

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

Zur Verwirklichung seiner Ziele will der Verein u. a.

  • das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der jungen Generation durch ständige Erfahrungsaustausche und gegenseitiger Unterstützung fördern;
  • junge Menschen zum kritischen Denken und Handeln auf der Grundlage der realen Verhältnisse unsere Gesellschaft befähigen und ihre Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche fördern;
  • die Interessen der Jugendlichen, ihre Gruppen, Zusammenschlüsse und Jugendverbände in der Öffentlichkeit und gegenüber Parlamenten und Behörden durch eine qualifizierte Mitbestimmung vertreten (z.B. Jugendhilfeausschuss, Jugendamt, etc.);
  • mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung zusammenarbeiten;
  • Stellungnahmen und Informationen zu jugendpolitischen Themen herausgeben;
  • die internationale Jugendarbeit durch Begegnungen und Studienfahrten mit dem Ziel des Kennenlernens gesellschaftlicher Probleme anderer Länder als Beitrag zur Völkerverständigung anregen, fördern und ggf. durchführen;
  • autoritären, totalitären, nationalistischen, rassistischen und militaristischen Tendenzen mit allen Kräften entgegenwirken;
  • junge Menschen zum ökologischen Handeln auf der Grundlage der Verhältnisse in unserer Gesellschaft befähigen und ihre Bemühungen zu ökologischer Umgestaltung unserer Industriegesellschaft fördern.

§ 3 Durchführung des Vereinszwecks – Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder des Vereins haften nicht für dessen Verbindlichkeiten.
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Stadtjugendring sind:
    • die Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland, ihres Grundgesetzes mit den darin verankerten Grundrechten, sowie die Anerkennung der vorläufigen Verfassung des Landes Niedersachsen.
    • eine öffentliche, überwiegend und in umfassendem Sinne jugendpolitische Tätigkeit sowie die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit;
    • eine Ordnung auf demokratischer Grundlage;
    • für Verbände, die einem Erwachsenenverband angehören, eine Arbeit nach eigener Ordnung;
    • der Nachweis, dass mindestens 10 Mitglieder mit Wohnsitz in Osnabrück am Verbandsleben teilnehmen. Sinkt die Mitgliederzahl darunter, so ruht die Mitgliedschaft bis zu einem Jahr und erlischt danach. Bei Wiedererreichen der Mindestmitgliederzahl ist die Wiederaufnahme durch Vorstandsbeschluss möglich.
  2. Die Aufnahme in den Stadtjugendring muss schriftlich unter Beifügung der Satzung und Angabe der Mitgliedstärke beantragt werden.
    Zwischen Antragstellung und der Entscheidung über diese auf der nächsten Vollversammlung sollen mindestens zwei Vertreter des Stadtjugendrings, die verschiedenen Organisationen angehören müssen, die aufzunehmende Organisation besuchen und darüber der Vollversammlung vor der Aufnahme Bericht erstatten.
    Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Delegierten.
    Der Stadtjugendring ist bei einer Ablehnung nicht verpflichtet, die zur Ablehnung führenden Gründe zu nennen.
  3. Die Mitglieder des bisherigen Jugendrings Osnabrück-Stadt sind ohne besonderes Aufnahmeverfahren Mitglieder des Stadtjugendrings Osnabrück e.V..
  4. Von den Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • freiwilligen Austritt;
    • Auflösung der Jugendorganisation;
    • Ausschluss aus dem Stadtjugendring.
  2. Der Austritt eines Jugendverbandes aus dem Stadtjugendring kann jederzeit erfolgen. Er ist durch das satzungsgemäß zuständige Organ dem Vorstand des Stadtjugendrings schriftlich zu erklären.
  3. Nehmen die Delegierten einer Jugendorganisation an drei aufeinander folgenden Sitzungen der Vollversammlung in einem Geschäftsjahr ohne vorherige Entschuldigung nicht teil, so kann diese Jugendorganisation ausgeschlossen werden. Nach zweimaligem Fehlen teilt der Vorstand dem Verband dieses mit. Ein Ausschluss kann bei schweren Verstößen gegen die Satzung auch durch Beschluss der Vollversammlung mit 3/4-Mehrheit erfolgen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Vollverstammlung;
  2. Der Hautausschuss;
  3. Der Vorstand.

§ 7 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsverbände zusammen. Die Delegierten müssen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres bestätigt oder neu benannt werden.
  2. Die Mitgliedsverbände entsenden ihre Delegierten nach folgendem Schlüssel:

    bis           100  Mitglieder      einen      Delegierten
    bis      1.000  Mitglieder      zwei        Delegierte
    bis       2.000  Mitglieder      drei          Delegierte
    bis       3.000  Mitglieder      vier          Delegierte
    über    3.000  Mitglieder      fünf          Delegierte.

    Bei der Berechnung der Mitgliederzahl können nur die im Verband aktiv Mitwirkenden berücksichtigt werden. Die Anzahl der Mitglieder ist dem Stadtjugendring glaubhaft nachzuweisen.
  3. Die Vollversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Stadtjugendrings. Sie tritt mindestens einmal im Vierteljahr zur vorschlagenden, beratenden, ordnenden und Beschluss fassenden Arbeit im Sinne der im §2 genannten Aufgaben und Ziele zusammen. Der Vollversammlung obliegen die Wahl des Vorstands und des Hauptausschusses sowie die Beschlussfassung über Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedsverbänden nach §4.
  4. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß schriftlich 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen wurde und mehr als 25% der Delegierten anwesend ist.
  5. Der Verlauf der Vollversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter und Protokollführern zu unterzeichnen.
  6. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Auf Antrag kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Punkte der Tagesordnung ausschließen. Der Stadtjugendpfleger gehört der Vollversammlung als beratendes Mitglied an. Weitere Mitarbeiter aus der Jugendpflege können als beratende Gäste eingeladen werden.
  7. Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Werden Verbände durch Beschlüsse und Planungen in ihren Grundsätzen berührt, so ist dieses im Protokoll festzuhalten.
  8. Die Vollversammlung wählt für die Wahlperiode zwei Delegierte, die nicht dem Vorstand oder Kassen führenden Ausschüssen angehören dürfen, als Kassenprüfer/innen. Sie prüfen einmal jährlich alle Kassen des Stadtjugendrings und erstatten darüber in der Vollversammlung Bericht.

§ 8 Hauptausschuss

  1. Der Stadtjugendring bildet einen ständigen Hauptausschuss. Dieser wird für zwei Jahre gewählt. Er tagt gemeinsam mit dem Vorstand und besteht aus sechs von der Vollsammlung geheim zu wählenden Mitgliedern. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, jedoch mindestens ein Drittel der Delegiertenstimmen erhalten haben.
  2. Der/Die geschäftsführende Vorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzende/r des Hauptausschlusses.
  3. Der Hauptausschuss leitet die Arbeit des Stadtjugendrings. Er ist zuständig für alle der Vollversammlung nicht ausdrücklich vorbehaltenen sowie die ihm von der Vollversammlung übertragenen Angelegenheiten. Insbesondere hat er
    • die Beschlüsse der Vollversammlung vorzubereiten und aufzuführen,
    • die Empfehlungen der Ausschüsse an die Vollversammlung mit seiner Stellungnahme zu versehen,
    • über die ihm von der Vollversammlung übertragenen Angelegenheiten zu beschließen.
  4. Der Stadtjugendpfleger gehört dem Hauptausschuss als beratendes Mitglied an. Weitere Mitarbeiter aus der Jugendpflege können als beratende Gäste eingeladen werden.
  5. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind in der Regel nicht öffentlich.
  7. Protokolle von den Sitzungen des Hauptausschusses werden bei Bedarf erstellt.
  8. Nimmt ein Mitglied an drei Sitzungen des Hauptausschusses in einem Geschäftsjahr ohne vorherige Entschuldigung nicht teil, so schließt es sich selbst aus dem Hauptausschuss aus.
  9. Die Mitglieder des Hauptausschusses müssen als Vorsitzende der Ausschüsse zur Verfügung stehen oder ihnen beigeordnet werden.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und setzt sich zusammen aus
    • drei gleichberechtigten Vorsitzenden,
    • einem/einer Schriftführer/in,
    • einem/einer Kassenwart/in.

    Gewählt sind diejenigen, die die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten auf sich vereinigen konnten.
    Die drei Vorsitzenden werden in einem Wahlgang gewählt.
    Die Geschäftsführung des Stadtjugendrings übernimmt die/derjenigen Vorsitzenden, die/der die meisten Stimmen in einem gesonderten Wahlgang auf sich vereinigen konnte. Er wird durch die anderen Vorsitzenden vertreten. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind jeweils zwei Vorsitzende gemeinsam.
    Schriftführer/in und Kassenwart/in werden in gesonderten Wahlgängen gewählt.

  2. Der Vorstand ist die offizielle Vertretung des Stadtjugendrings gegenüber der Öffentlichkeit, dem Rat der Stadt und den Behörden. Bei der Durchführung seiner Aufgaben ist er an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden und ihr verpflichtet.

§ 10 Ausschüsse

  1. Bei Bedarf bilden die Vollversammlungen zur Erledigung besonderer Aufgaben mit einfacher Stimmenmehrheit Ausschüsse. Die Auflösung der Ausschüsse erfolgt ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Die Ausschüsse sind in ihren Tätigkeiten der Vollversammlung bzw. dem Hauptausschuss verantwortlich. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben können sie von der Vollversammlung bzw. dem Hauptausschuss ermächtigt werden, selbstständig Verhandlungen zu führen und Beschlüsse herbeizuführen.

§ 11 Auflösung

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Stadtjugendrings kann nur von mindestens drei Verbänden gemeinsam unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden.
  2. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens vier Wochen vor der Abstimmung allen Delegierten zur Kenntnis gebracht werden.
  3. Der Beschluss der Auflösung kann nur erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Die Beschlussfassung über die Auflösung erfolgt mit 3/4-Mehrheit aller Delegierten. Ist bei der ersten angesetzten Abstimmung nicht mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend, muss eine zweite Abstimmung mit einer nochmaligen vierwöchigen Ankündigungsfrist angesetzt werden. Diese zweite einberufene Versammlung ist in jedem Falle beschlussfähig und kann die Auflösung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Delegierten beschließen.
  4. Wird die Auflösung des Stadtjugendrings beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation des Vermögens durch und legt die Schlussrechnung dem zuständigen Finanzamt vor.
    Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fließt das Guthaben des Stadtjugendrings der Stadt Osnabrück mit der Maßgabe zu, das Geld ausschließlich und unmittelbar für die Jugendarbeit freier Träger zu verwenden.

§ 12 Satzung

Anträge zur Satzungsänderung müssen sämtlichen Delegierten des Stadtjugendrings mindestens vier Wochen vor den entsprechenden Abstimmungen schriftlich zugestellt werden. Änderungen der Satzung können nur vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Satzungsänderungen sind mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Delegierten zu beschließen.

§ 13 Geschäftsordnung, Geschäftsjahr

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Vollversammlung zu genehmigen ist.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde beschlossen am 25. März 1993 und tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Schlussbemerkung

Diese von Vollversammlung am 25. März 1993 beschlossene Satzung ist seitdem in Kraft. Die Paragraphen §4, §5, §7, §11 und §12 wurden nach Beschluss der Vollversammlung am 11. April 2005 geändert.